Art. 41 Wesentlich engere Verbindung
(1)Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
(2)Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben