§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 49)
  3. Zweites Kapitel — Internationales Privatrecht (§§ 3 - 46e)
  4. Fünfter Abschnitt — Außervertragliche Schuldverhältnisse (§§ 27-37 - 42)

Art. 41 Wesentlich engere Verbindung

(1)Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

(2)Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben

Art. 40
41
Art. 42