§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Siebter Teil — Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (§§ 238 - 253)

Art. 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

-
Art. 246
246a
Art. 246b