§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Sechster Teil — Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 230 - 237)

Art. 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse

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Art. 231
232
Art. 233