§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Vierter Teil — Übergangsvorschriften (§§ 153-156 - 218)

Art. 179

Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Art. 178
179
Art. 180