§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Dritter Teil — Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (§§ 55 - 152)

Art. 104

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.

Art. 103
104
Art. 105