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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 — Sachenrecht
(§§
854
-
1296
)
Abschnitt 3 — Eigentum
(§§
903
-
1012-1017
)
Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
(§§
929
-
984
)
Untertitel 5 — Aneignung
(§§
958
-
964
)
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 961
962
§ 963