paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
  5. Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952)

§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust

(1)Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2)In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.


Referenzierte Normen:
946947948949950
§ 950
951
§ 952