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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 943

§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.


Referenzierte Normen:
945
§ 942
943
§ 944