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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 941

§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
945212
§ 940
941
§ 942