§ 907 Gefahr drohende Anlagen
(1)Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2)Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.