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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 — Sachenrecht
(§§
854
-
1296
)
Abschnitt 3 — Eigentum
(§§
903
-
1012-1017
)
Titel 1 — Inhalt des Eigentums
(§§
903
-
924
)
§ 904 Notstand
Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§ 903
904
§ 905