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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)

§ 428 Gesamtgläubiger

Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

§ 427
428
§ 429