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Gliederung
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
(§§
420
-
432
)
§ 421 Gesamtschuldner
Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§ 420
421
§ 422