paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung
(§§
398
-
413
)
§ 411 Gehaltsabtretung
Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§ 410
411
§ 412