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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)
  4. Titel 2 — Hinterlegung (§§ 372 - 386)

§ 381 Kosten der Hinterlegung

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

§ 380
381
§ 382