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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 5 — Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)
  5. Untertitel 1 — Rücktritt (§§ 346 - 354)

§ 353 Rücktritt gegen Reugeld

Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

§ 352
353
§ 354