§ 327l Nacherfüllung
(1)Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2)§ 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.