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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 2a — Verträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327u)
  5. Untertitel 1 — Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327s)

§ 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,

1.nach § 327l Nacherfüllung verlangen,

2.nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und

3.nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 327h
327i
§ 327j