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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)
  5. Untertitel 2 — Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m)
  6. Kapitel 2 — Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312h)

§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.


Referenzierte Normen:
312d
§ 312d
312e
§ 312f