paragraphen.online

⌘K

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
  4. Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)

§ 272 Zwischenzinsen

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

§ 271a
272
§ 273