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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 263

§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

(1)Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2)Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

§ 262
263
§ 264