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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 7 — Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240a)

§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

(1)Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2)Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

§ 237
238
§ 239