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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 9 — Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)

§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten

(1)Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2)Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.


Referenzierte Normen:
23822376
§ 2377
2378
§ 2379