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Gliederung
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 — Erbrecht
(§§
1922
-
2385
)
Abschnitt 9 — Erbschaftskauf
(§§
2371
-
2385
)
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
§ 2372
2373
§ 2374