paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2341

§ 2341 Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.


Referenzierte Normen:
2345
§ 2340
2341
§ 2342