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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2317

§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1)Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2)Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

§ 2316
2317
§ 2318