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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 5 — Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1)Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2)Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.


Referenzierte Normen:
260
§ 2313
2314
§ 2315