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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 5 — Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)

§ 2311 Wert des Nachlasses

(1)Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2)Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

§ 2310
2311
§ 2312