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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 7 — Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)

§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

§ 2254
2255
§ 2256