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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 4 — Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)

§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

(1)Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:

(2)Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.


Referenzierte Normen:
22102162
§ 2162
2163
§ 2164