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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 4 — Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)

§ 2158 Anwachsung

(1)Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2)Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

§ 2157
2158
§ 2159