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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2083

§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.


Referenzierte Normen:
23452082
§ 2082
2083
§ 2084