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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 4 — Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)
  5. Untertitel 2 — Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063)

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

§ 2061
2062
§ 2063