§ 2055 Durchführung der Ausgleichung
(1)Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2)Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.