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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)
  5. Untertitel 4 — Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013)

§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.


Referenzierte Normen:
2004
§ 2001
2002
§ 2003