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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
240a
)
Abschnitt 1 — Personen
(§§
1
-
89
)
Titel 1 — Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
(§§
1
-
15-20
)
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
§ 1
2
§§ 3 bis 6