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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1997

§ 1997 Hemmung des Fristablaufs

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
2101996
§ 1996
1997
§ 1998