paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1989

§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
20131973
§ 1988
1989
§ 1990