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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1950

§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
14842180
§ 1949
1950
§ 1951