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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1946

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.


Referenzierte Normen:
1484
§ 1945
1946
§ 1947