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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1943

§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.


Referenzierte Normen:
1484
§ 1942
1943
§ 1944