§ 1932 Voraus des Ehegatten
(1)Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2)Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.