§ 1929 Fernere Ordnungen(1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.(2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.Referenzierte Normen:1928