§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1)Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3)Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4)In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.