§ 1865 Rechnungslegung
(1)Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.
(2)Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.
(3)Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
(4)Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.