§ 1825 Einwilligungsvorbehalt
(1)Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2)Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
1.auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
2.auf Verfügungen von Todes wegen,
3.auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
4.auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
5.auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3)Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4)Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.