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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
240a
)
Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte
(§§
104
-
185
)
Titel 5 — Vertretung und Vollmacht
(§§
164
-
181
)
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§ 177
178
§ 179