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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 5 — Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181)

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Referenzierte Normen:
651g
§ 173
174
§ 175