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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 5 — Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1699-1711)

§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

(1)Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.

(2)Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.

§ 1698
1698a
§ 1698b