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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 5 — Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1699-1711)

§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind

Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

§ 1674
1674a
§ 1675